Bevor das Vereinsvideo online geht, taucht fast immer die Frage auf: Dürfen wir das überhaupt zeigen? Dieser Beitrag fasst zusammen, was Behörden und Gesetze in Österreich und Bayern zu Bildrechten und Datenschutz sagen, und wie Sie in der Praxis vorgehen.
Von Sebastian Frankenberger, Live-Regie bei Hybrid-Streaming · 6 Min. Lesezeit · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt
Wichtig: Dieser Beitrag gibt einen Überblick über belegte Quellen, er ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Einzelfall, in Österreich bei der Datenschutzbehörde oder einer Rechtsberatung, in Bayern beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) oder Ihrem Dachverband.
In vielen Fällen ja, wenn Sie vorab informieren und auf die berechtigten Interessen der gefilmten Personen Rücksicht nehmen. Bei Mitwirkenden auf der Bühne ist die Lage meist klarer als beim Publikum, und bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten. Österreich und Bayern regeln das unterschiedlich, kommen in der Praxis aber zu ähnlichen Empfehlungen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Aufnehmen und Veröffentlichen. Eine Aufzeichnung für das Vereinsarchiv ist etwas anderes als ein öffentliches Video auf YouTube. Je breiter das Publikum des Videos, desto sorgfältiger sollten Sie vorgehen. Unabhängig von Bildrechten gibt es noch Verlags- und Musikrechte, die wir in eigenen Beiträgen behandeln.
In Österreich ist die Veröffentlichung eines Bildes unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. So steht es in § 78 Urheberrechtsgesetz, dem sogenannten Recht am eigenen Bild. Zusätzlich gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG).
Berechtigte Interessen sind zum Beispiel verletzt, wenn jemand bloßgestellt, in einem falschen Zusammenhang gezeigt oder ohne Wissen für Werbung verwendet wird. Die Wirtschaftskammer empfiehlt in ihren Mustern für Veranstaltungen einen Hinweis am Veranstaltungsort, dass fotografiert oder gefilmt wird.
Wie streng die Datenschutzbehörde das sehen kann, zeigt ein Fall aus 2020, über den die Tiroler Tageszeitung berichtete: Ein Golfverband hatte Bilder von Kindern veröffentlicht und sich auf einen Hinweis in der Ausschreibung berufen. Laut Bericht reichte das nicht als Einwilligung: „Eine Einwilligung ist ausdrücklich und aktiv zu erteilen.“ Für Vereine heißt das: Ein Satz im Kleingedruckten ersetzt keine echte Zustimmung, wenn Sie sich auf eine Einwilligung stützen.
In Bayern greifen das Kunsturhebergesetz (KUG) und die DSGVO. § 22 KUG verlangt grundsätzlich eine Einwilligung für die Verbreitung von Bildnissen, § 23 KUG nennt Ausnahmen, unter anderem für Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen.
Besonders praxisnah ist die FAQ „Bilder und Verein“ des BayLDA. Sie nennt ausdrücklich die Musikaufführung als Beispiel und sagt, dass bei öffentlichen Veranstaltungen das Interesse des Vereins „in aller Regel“ überwiegt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die wichtigsten Punkte daraus:
Auch der Landesdatenschutzbeauftragte des Saarlands empfiehlt in seinem Merkblatt für Vereine ein Hinweisschild am Eingang und eine Ankündigung vorab.
Die Grundlagen unterscheiden sich, die praktischen Empfehlungen ähneln sich stark. Die Tabelle fasst die belegten Punkte zusammen.
| Österreich | Bayern | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlagen | § 78 UrhG, DSGVO, DSG | §§ 22, 23 KUG, DSGVO |
| Mitwirkende auf der Bühne | Berechtigte Interessen beachten, Einwilligung im Verein empfehlenswert | Laut BayLDA meist keine Einwilligung nötig |
| Publikum | Hinweis am Veranstaltungsort (WKO-Muster) | Information vorab, Einwilligung bei Einzelbildern Unbeteiligter |
| Kinder | Datenschutzbehörde 2020: Einwilligung ausdrücklich und aktiv | Fingerspitzengefühl, im Zweifel Einwilligung der Sorgeberechtigten |
| Zuständige Stelle | Österreichische Datenschutzbehörde | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht |
Eine vorsichtige Faustregel für beide Länder lässt sich daraus ableiten: Informieren Sie früh und an mehreren Stellen, zeigen Sie Kinder nur mit aktiver Einwilligung der Eltern und filmen Sie das Publikum möglichst von hinten. Wer so vorgeht, folgt den Empfehlungen von WKO, BayLDA und Datenschutzbehörde und muss selten nachträglich etwas aus dem Video entfernen.
Rechtlich nicht immer, praktisch ist sie fast immer die sicherste Lösung, vor allem wenn das Video auf YouTube soll. Das BayLDA sieht bei aktiven Mitwirkenden öffentlicher Veranstaltungen meist keinen Bedarf. Der MundArt-Verlag rät laut einer Umfrage des Verbands Bayerischer Amateurtheater dennoch, vor einer YouTube-Veröffentlichung die schriftliche Einwilligung jedes Mitwirkenden einzuholen.
Ein einfacher Weg: Nehmen Sie die Zustimmung zu Foto- und Videoaufnahmen in die Ensemble- oder Mitgliedsvereinbarung auf und unterscheiden Sie dabei zwischen Archiv, Weitergabe an Mitglieder und öffentlicher Veröffentlichung. Wer nicht zustimmt, wird nicht gezeigt oder nur in der Totale. Die Einwilligung lässt sich widerrufen, planen Sie also, wie Sie dann mit dem Video umgehen. Bewahren Sie die unterschriebenen Erklärungen geordnet auf, damit Sie bei einer Nachfrage zeigen können, wer wozu zugestimmt hat.
Bei Kindern sollten Sie in beiden Ländern die Einwilligung der Eltern aktiv und schriftlich einholen, bevor Sie ein Video veröffentlichen. Der österreichische Fall von 2020 zeigt, dass ein Hinweis in einer Ausschreibung dafür nicht reicht. Das BayLDA verlangt Fingerspitzengefühl und im Zweifel die Einwilligung der Sorgeberechtigten.
Praktisch bewährt hat sich ein Elternbrief einige Wochen vor der Aufführung mit drei Kästchen zum Ankreuzen: Aufzeichnung fürs Archiv, Weitergabe an die Familien der Mitwirkenden, öffentliche Veröffentlichung. Fehlt bei einzelnen Kindern die Zustimmung zur Veröffentlichung, bleibt das Video nicht öffentlich oder wird vorher entsprechend bearbeitet.
Informieren Sie das Publikum mehrfach und früh: in der Einladung, beim Kartenverkauf, am Eingang und mit einer kurzen Ansage vor Beginn. So kann jede Person entscheiden, ob sie sich anders setzen möchte, und Sie erfüllen die Informationspflicht nach den genannten Empfehlungen.
Ja, urheberrechtlich werden Livestream und Abruf unterschiedlich eingeordnet. In Österreich gilt der Online-Abruf als Zurverfügungstellung nach § 18a UrhG. In Deutschland wird ein Livestream ohne Einfluss der Nutzer:innen auf den Zeitpunkt als Senden (§ 20 UrhG) gesehen, ein Abruf als öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für Bildrechte und Datenschutz gilt bei beiden: Wer im Bild ist, sollte informiert sein. Beim Livestream gibt es aber keine Möglichkeit, vorher etwas herauszuschneiden.
Wir planen die Kamerapositionen gemeinsam mit Ihnen so, dass Bühne und Mitwirkende im Mittelpunkt stehen und das Publikum möglichst nur von hinten oder in der Totale zu sehen ist. Unsere kabellosen Mini-Kameras hängen fest an ihrem Platz, damit ist klar, welche Bereiche im Bild sind. Mehr dazu im Beitrag Mini-Kameras im Saal. Muss nachträglich etwas entfernt werden, übernehmen wir das in der Nachbearbeitung (100 € je Stunde).
Wo Sie das Video danach zeigen und was Sie bei Verlag und Musik beachten, lesen Sie in den Beiträgen Vereinsvideo veröffentlichen und Theaterstück filmen: Rechte beim Verlag. Leistungen und Preise finden Sie auf den Seiten Theateraufführung filmen lassen, Konzert und Chor aufnehmen lassen und im Preisrechner.
Quellen: WKO Fotografie und Werbung, OGH, Recht am eigenen Bild, Tiroler Tageszeitung zur Entscheidung der Datenschutzbehörde, KUG § 23, BayLDA FAQ Bilder und Verein, LfDI Saarland, VBAT Theaterspiegel 2/2016, Österreichischer Blasmusikverband, Spindler, Festschrift Weber
In der Regel nicht, wenn das Publikum nur am Rand oder in der Totale zu sehen ist und Sie vorab informieren. Das BayLDA sieht eine Einwilligung vor allem bei Einzelbildern unbeteiligter Zuschauer:innen als nötig an. In Österreich empfiehlt die WKO einen Hinweis am Veranstaltungsort. Richten Sie Kameras ins Publikum am besten von hinten aus. Keine Rechtsberatung, prüfen Sie den Einzelfall.
Für die Information des Publikums ist ein Schild wichtig, es ersetzt aber keine Einwilligung, wenn eine nötig ist. Die österreichische Datenschutzbehörde hielt laut Bericht der Tiroler Tageszeitung 2020 fest, dass ein Hinweis in einer Ausschreibung keine Einwilligung ist, diese müsse ausdrücklich und aktiv erteilt werden. Für Kinder und für Einzelaufnahmen holen Sie die Zustimmung deshalb gesondert und schriftlich ein.
Dann darf das Kind im öffentlichen Video nicht erkennbar sein. Möglich ist, das Video nur intern an die Familien der Mitwirkenden weiterzugeben, Kameras so zu planen, dass das Kind nicht im Fokus steht, oder betroffene Stellen in der Nachbearbeitung zu entfernen. Sprechen Sie das früh an, am besten schon im Elternbrief vor der Aufführung, damit die Planung der Kameras darauf Rücksicht nehmen kann.
In Österreich die Österreichische Datenschutzbehörde, in Bayern für Vereine das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Das BayLDA hat eine eigene FAQ „Bilder und Verein“ veröffentlicht, die viele typische Fragen beantwortet. Auch Dachverbände von Chören, Blasmusik und Amateurtheater haben oft Leitfäden. Bei konkreten Streitfällen hilft eine Rechtsberatung, dieser Beitrag ersetzt sie nicht.
Nicht unbedingt. Eine Einwilligung kann widerrufen werden, und berechtigte Interessen können sich mit der Zeit ändern, etwa wenn jemand den Verein verlässt. Legen Sie fest, wer im Verein über Löschanfragen entscheidet, und reagieren Sie zügig. Halten Sie in der Einwilligung fest, wofür das Video genutzt wird. Ob eine Löschung im Einzelfall Pflicht ist, klären Sie mit der zuständigen Behörde.
Wir stimmen Kamerapositionen mit Ihnen ab, damit Bühne und Mitwirkende im Mittelpunkt stehen. Rechnen Sie Ihren Preis aus oder fragen Sie an.

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